Schneekarte
Schneebericht

Datenerhebung bei den Vermietern und Grundeigentümern

Für die Einführung von amtlichen Wohnungsnummern und die erstmalige Wohnungszuordnung müssen fehlende Informationen bei den Immobilienverwaltungen, Hauseigentümern und Stockwerkeigentümergemeinschaften in Form von Wohnungs- und Bewohnerlisten (WBL; „Mieterspiegel“) erhoben werden. 

Zur administrativen Entlastung der Immobilienverwaltungen soll im Kanton Zürich die Datenerhebung nicht durch die Gemeinden, sondern im ganzen Kanton koordiniert von der Schweizerischen Post durchgeführt werden. Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen werden am 1. April 2010 in Kraft treten.
Da es sich bei den bearbeiteten Informationen um Personendaten handelt, untersteht die Post dem kantonalen Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG). Der kantonale Datenschutzbeauftragte wird in den Dienstleistungsauftrag an die Post miteinbezogen. Über ein externes Sicherheitsaudit wird die Wirksamkeit der getroffenen Datenschutzmassnahmen überprüft. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Post die erhaltenen oder erhobenen Daten nicht für eigene Zwecke verwenden darf und diese nach Abschluss der Arbeiten löscht. 

Aufgaben der Immobilienverwaltungen, Hauseigentümer und Stockwerkeigentümergemeinschaften

Einliefern der Wohnungs- und Bewohnerlisten (WBL)

Die Post stellt den Immobilienverwaltungen, Hauseigentümern und Stockwerkeigentümergemeinschaften ab April 2010 die Erhebungsschreiben zur Einlieferung der WBL zu. Adressatin ist die Person, die bei der Gebäudeversicherung als Verwalterin aufgeführt ist. Besitzer von Gebäuden mit einer Wohnung müssen nur Daten liefern, wenn sie angeschrieben werden.

Einreichen eines Nummerierungsvorschlags gemäss BFS-Richtlinie

Für die Vergabe der amtlichen Wohnungsnummern kodiert die Post die Angaben zum Stockwerk und zur Lage der Wohnung auf dem Stockwerk gemäss BFS-Richtlinie.

 
Quellenangabe: Merkblatt "Einführung von amtlichen Wohnungsnummern im Kanton Zürich", Statistisches Amt des Kantons Zürich